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Änderung für Indoorangebote

Wer weiterhin einen offiziellen Schnelltest benötigt und wer beim Check-In als „geboostert“ gilt.

Die neue Coronaschutzverordnung, mit Gültigkeit ab Donnerstag, 13.01., führt für alle Teilnahmen an Indoorangeboten zu folgender neuer Regelung:

  1. Für geboosterte Teilnehmende entfällt grundsätzlich die Nachweispflicht eines negativen Antigen-Schnelltest (max. 24 Std.) oder PCR-Test (max. 48 Std.)
  2. Aufgrund noch regierungsseitig lückenhafter Regelungen zur klaren Definition einer „gültigen Boosterung“, sind in Absprache mit den zuständigen Gremien der RUB folgende Nachweise für den Status „Geboostert“ zulässig und führen zum Wegfall der Testpflicht:
    => Dein Zertifikat zeigt: „Impfung 3 von 3“
    => Dein Zertifikat zeigt: „Impfung 2 von 2“ + „Genesenenzertifikat mit gültigem Datum“

Alle Teilnehmenden mit möglichen abweichenden Varianten zum Nachweis des Status „Geboostert“ müssen vorerst weiterhin einen negativen Antigen-Schnelltest (max. 24 Std) oder PCR Test (max. 48 Std) vorzeigen, um an Indoorangeboten teilnehmen zu können.

Für den Testnachweis gilt außerdem weiterhin, dass dieser in einem offiziellen Testzentrum (nach §2, (8)a, Satz 1, CoronaSchVO) gemacht werden muss.

Sobald offizielle Kontrollmöglichkeiten (Update der CovPass Check App; offizielle Übersicht aller möglichen Boostervariationen) veröffentlicht und kommuniziert sind, informieren wir darüber.

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